Sonstige Berichte

Zur Novelle des Kulturgutschutzgesetzes - ein Ergänzungsvorschlag im Hinblick auf den paläontologischen Kulturgutschutz

Die Staatsministerin für Kultur und Medien, Frau Monika Grütters, hat am 15.09.2015 einen Referentenentwurf für ein neues Kulturgutschutzgesetz veröffentlicht. Die Pressemeldung des Presse- und Informationsamts der Bundesregierung ist hier nachzulesen. Die Medien haben verschiedentlich über das Gesetz berichtet, wobei paläontologische Aspekte nicht oder kaum beleuchtet wurden. Hier und da fiel vielleicht kurz das Stichwort "Archaeopteryx", mehr jedoch nicht. Die öffentliche Diskussion wurde hauptsächlich von Künstlern geprägt, wobei die Ministerin in Bezugnahme auf die Zielrichtung des Gesetzes immer wieder auf die "Himmelsscheibe von Nebra" Bezug nahm.

 

Zum PDF des Gesetzesentwurfs auf Stand vom 14.09.2015 gelangen Sie hier.

Fossilien werden in § 2 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzesentwurfs vom 14.09.2015 als Kulturgut definiert, dort heißt es

 

„Kulturgut“ jede bewegliche Sache oder Sachgesamtheit von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder aus anderen Bereichen des kulturellen Erbes, insbesondere von paläontologischem, ethnographischem, numismatischem oder wissenschaftlichem Wert"

 

Dies sollte Grund genug sein, sich mit den insgesamt 90 Paragraphen etwas genauer zu beschäftigen, die speziell für den Handel mit Kulturgütern und z. T. schon ab eher geringen Wertgrenzen (besonders beim Handel mit archäologischen Objekten) strengere Anforderungen stellen, als das bisher der Fall ist.

 

Nach meinem Eindruck ist der Gesetzesentwurf vor allem vor dem Hintergrund der hauptsächlich im archäologischen Bereich virulenten Raubgrabungs-Problematik ausgearbeitet worden. Man versucht nun jedoch, nicht nur in diesem Bereich strengere Vorgaben durchzusetzen, sondern auch in Disziplinen, die eigentlich bisher nur wenig oder gar keine "Probleme" verursacht haben. Auch sollte man bei unserer Nachbardisziplin der Archäologie dringend differenzieren und nicht in jedem privaten Sammler einen "Raubgräber" erblicken, was der Gesetzgeber auch nicht tut. Der überwiegende Teil archäologisch interessierter Sammler arbeitet exzellent mit den Behörden zusammen. Er wird dies nach meiner Überzeugung auch nach Inkrafttreten eines neuen Gesetzes weiterhin tun können.

 

Kulturgutschutz ist notwendig - ebenso jedoch eine kritische Einzelfallprüfung von Unterschutzstellungen in der Paläontologie

Doch zurück zur (Hobby-)Paläontologie. Das Fossilien sammeln in aktiven Steinbrüchen, Tongruben, an erodierenden Küsten oder in anderen Naturaufschlüssen sollte man niemals sanktionieren, jedes geborgene Fossil ist besser als ein vernichtetes. Selbst wenn dieses Fossil im Ausnahmefall in den weltweiten Handel gelangt, ist dies immer noch erheblich besser, als wenn es einer Zerstörung durch maschinellen Abbau (der Regelfall in Tagebauen) anheim fällt. Ein Schutz vor Abwanderung ins Ausland in begründeten Einzelfällen in Form einer Eintragung als "Nationales Kulturgut" begegnet meinerseits keinen Bedenken, ist im Gegenteil sogar zu begrüßen. Ebenso begrüße ich grundsätzlich den Schutz von Bodendenkmälern und unterstütze an deren "Plünderung" anknüpfende Sanktionen.

Allerdings gehören paläontologische Bodendenkmäler im Abstand von z. B. einem Jahrzehnt oder auf Antrag hin auf den Prüfstand. Sofern festgestellt wird, dass diese in der Praxis durch die Unterschutzstellung nicht profitieren, sondern Fossilien vielmehr der natürlichen Verwitterung preisgegeben werden oder diese Bodendenkmäler anderweitig verwahrlosen bzw. niemandem mehr Studienmöglichkeiten bieten, ist der Status ggf. zurückzuziehen bzw. eine Öffnung des Zugangs zu prüfen. Besonders ist eine Unterschutzstellung in solchen Fällen kritisch zu prüfen, wenn die geschützte Schichten im Verwitterungsbereich vor einem Abbau per Hand geschützt werden sollen, sich unterirdisch aber über dutzende Quadratkilometer erstrecken und somit eine auch für künftige Generationen nahezu unerschöpfliche Quelle darstellen. Mit einer übermotivierten Unterschutzstellungspraxis ist im paläontologischen Bereich niemandem gedient, diese stellt eher eine unnötige Schikane dar, die nicht nur wissenschaftlichen Forschritt hemmt, sondern eine Zerstörung durch Naturkräfte sogar noch begünstigt. Dies ist keine pauschale Kritik - es gibt keinen Zweifel daran, dass viele Bodendenkmäler zu recht Schutz genießen, besonders im archäologischen Bereich, durchaus aber auch im paläontologischen. Unterschutzstellung darf aber nicht zum Selbstzweck des Verwaltungsakts verkommen.

Dies betrifft jedoch eher den Denkmalschutz, der Ländersache ist und nicht die Gesetzesnovelle.

 

Fossiliensammler retten wöchentlich tausendfach Kulturgut vor Zerstörung durch großindustriellen Gesteinsabbau - trotzdem müssen sie sich derzeit in einer rechtlichen Grauzone bewegen. Das müsste nicht so sein: Ein Vorschlag wie das Kulturgutschutzgesetz die Zerstörung paläontologischer Kulturgüter verhindern könnte


Über die massenhafte Vernichtung von Fossilien beispielsweise in Steinbrüchen durch den dort stattfindenden Abbaubetrieb sollte der Gesetzgeber sich dringend Gedanken machen. Wissenschaftlich wertvolle Fossilfunde werden in Deutschland zu einem erheblichen Teil durch private Sammler getätigt. Museen und Instituten fehlen für eine flächendeckende Überwachung von Aufschlüssen schlichtweg die personellen Kapazitäten und Mittel. Das was private Fossiliensammler deutschlandweit in ihrer Freizeit an "regelmäßiger Begehung von Fundorten" leisten, entspricht in der Größenordnung überschlägig dem, was nur eine vierstellige Anzahl von staatlich Bediensteten und für Geländearbeit eingesetzten Personen leisten könnte. Die Unentbehrlichkeit von Fundmeldungen durch Private gilt insbesondere für solche Aufschlüsse, die nur höchst ausnahmsweise wissenschaftlich interessante Fossilien liefern, so dass eine gezielte Beobachtung durch wissenschaftliches Personal selbst über Jahrzehnte hinweg tendenziell keine bedeutsamen Ergebnisse liefern würde. Niemand würde solche, u. U. noch nach etlichen Jahren brotlose Forschung finanzieren wollen. Staatliche Stellen sind wiederum bei der professionellen Bergung von Funden, deren Präparation und wissenschaftlicher Bearbeitung gefragt, wo ihre Zeit meist effizienter als ins "selbst suchen" investiert ist, das oft genug ergebnislos verläuft. Entsprechende Funde außerhalb von ergiebigen Konservatlagerstätten werden also in aller Regel überhaupt erst durch das Engagement privater Sammler möglich, die gerne zu einer Zusammenarbeit mit den offiziellen Stellen bereit sind, wie die Historie zeigt. Beide Seiten sind aufeinander angewiesen und man begegnet sich in aller Regel in einer kollegialen Atmosphäre, welche von gegenseitiger Wertschätzung geprägt ist.

 

Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht von Art. 5 Abs. 3 S. 1  ("Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.") des Grundgesetzes würde man sich - und dies nicht nur im Hinblick auf das Kulturgutschutzgesetz, sondern ganz generell! - wünschen, dass Fossiliensammler und Paläontologen nicht zusehends mit Restriktionen konfrontiert würden. Viel mehr wäre es an der Zeit, nun Regelungen zu schaffen, die diejenigen, die Bodenschätze in Tagebauen in großem Maßstab privatwirtschaftlich ausbeuten dürfen(!), darauf verpflichten, einen Zutritt durch Geologen, Paläontologen, Fossilien- und Mineraliensammler offiziell zu ermöglichen. Im Gegenzug sollte ohne Weiteres ermöglicht werden, die Betreiber der Tagebaue durch Abgabe einer Unterschrift rechtswirksam von der Unfallhaftung freizuzeichnen. Die Haftungsproblematik ist der kritische Punkt, aufgrund dessen selbst Sammlern gegenüber eigentlich wohlgesonnene Betreiber von Tagebauen in der Regel keine schriftlichen Genehmigungen erteilen. Dies drängt Fossilien- und Mineraliensammler unnötig in eine Grauzone. Statt einer Genehmigung gibt es nur noch eine Art still schweigende Duldung oder gleich gar keinen Zutritt. Ein Betretungsverbot für ein Privatgrundstück auszusprechen, lässt sich durch Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes rechtfertigen. Allerdings heißt es bereits in Art. 14 Abs. 2 sogleich einschränkend "Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen." Die Erforschung erdgeschichtlicher Ablagerungen und Bergung von Fossilien lässt sich zweifellos unter die Begriffe Wissenschaft und Forschung aus Art. 4 Abs. 3 S. 1 des Grundgesetzes subsumieren. Diese wiederum dienen dem Allgemeinwohl. Während die Billigung einer Geländebegehung durch den Steinbruchsbetreiber zu festgelegten Zeiten, wo dies den Betrieb nicht stört, ihn in seiner Grundrechtsausübung nicht wesentlich bzw. überhaupt nicht beeinträchtigt, stellt ein ausnahmsloses Betretungsverbot einen starken Eingriff in die Forschungs- und Wissenschaftsfreiheit dar. Hier ist der Gesetzgeber gefragt, Abhilfe zu schaffen und spezialgesetzliche Regelungen zu treffen, am besten sogleich bei Gelegenheit der Novellierung des Kulturschutzgesetzes.

 

Dieser Sachverhalt wäre nämlich durchaus im Rahmen des Kulturgutschutzgesetzes zu regeln. Paläontologische und sonstige Kulturgüter (etwa auch Mineralien) würden hierdurch vor der größten Quelle von Zerstörung - und dies nur in einem eng gesteckten Rahmen, nämlich so dass es keine wesentlichen wirtschaftlichen Einschränkungen für Steinbruchsbetreiber zur Folge hat - geschützt und die Entdeckung von paläontologischen Kulturgütern somit wirksam gefördert. Hierunter werden sich mittel- bis langfristig viele Objekte befinden, die in Museen unterkommen und somit "nationales Kulturgut" werden, im Einzelfall auch solche, die auch in privater Hand eine Eintragung als "nationales Kulturgut" rechtfertigen könnten oder jedenfalls als bedeutende Funde nach den Denkmalschutzgesetzen der Länder gemeldet werden und in den Bestand von öffentlichen Museen übergehen. Allein die Mitglieder von Steinkern.de entdeckten in den vergangenen Jahren über ein dutzend neue Arten und mehrere Wirbeltiere, die anschließend durch Wissenschaftler beschrieben wurden (vgl. Heft 20 - DER STEINKERN sowie Heft 21 - DER STEINKERN). Dies ist nur dem freundlichen Entgegenkommen von Steinbruchbetreibern zu verdanken, die ein Herz für die Paläontologie haben. Theoretisch hätten nach Gesetzeslage alle diese Funde durch die privaten Entscheidungen der individuellen Grundstückseigentümer bzw. Pächter vereitelt werden können! Wenn man diese Funde auf die Steinbrüche und Gruben interpoliert, wo ein Zutritt gänzlich verweigert wird, lässt sich erahnen, wieviele Kulturgüter und auch wissenschaftlich wertvolle Funde dort ohne Chance auf Bergung vernichtet werden.

Die Quelle der Zerstörung von paläontologischem Kulturgut sind nicht die Sammler, die es entdecken und damit retten, sondern diejenigen, die täglich tausende Tonnen von potentiell fossilführendem Gestein durch Brecheranlagen jagen! In nahezu jedem geologischen Aufschluss mit Sedimentgestein geht damit automatisch auch eine Zerstörung von Kulturgut einher, die teils wirtschaftlichen Notwendigkeiten geschuldet ist und die von mir daher auch nicht grundsätzlich missbilligt wird (denn nur durch großflächigen Gesteinsabbau werden Fossilfunde vielfach erst ermöglicht), allerdings auch mehr als nur eine moralische Verpflichtung mit sich bringen sollte, eine Fossiliensuche durch Sammler und Wissenschaftler zu ermöglichen. Selbst Institute haben je nach Landesgesetzen nur eine sehr beschränkte Handhabe ohne den guten Willen des Grundstückseigentümers tätig zu werden.

Derzeit hängt es also von der Willkür der jeweiligen Betreiberfirma ab, ob eine wenigstens partielle paläontologische Dokumentation eines Aufschlusses möglich ist oder nicht. Wir Fossiliensammler sind sehr dankbar, dass viele Betreiber uns - trotz widrigen Umfelds - in dieser Hinsicht entgegenkommen, weil sie (anders als bislang der Gesetzgeber) den Wert unserer Arbeit erkannt haben und zwischen einem nicht willkommenen Diesel-Dieb oder Randalierer und einem vernünftigen Fossiliensammler gründlich differenzieren. Von der Papier-Lage, hätten beide kein Zutrittsrecht in den allermeisten Steinbrüchen. Das Bergrecht erlaubt den Betreibern ggf. nicht einmal mehr eigenständig auf die Anfrage eines Fossiliensammlers hin eine Begehungserlaubnis auszusprechen.

 

Anreize für Fundmeldungen und das vorbildliche Dänemark

Für die Meldung bedeutender Funde sollten ferner Anreize geschaffen werden, etwa wie dies bei unseren dänischen Nachbarn (Danekrae) erfolgreich praktiziert wird, anstatt Gesetze über das bisherige Maß hinaus zu verschärfen. In Dänemark befinden sich an Steinbrüchen übrigens in der Regel über die Fossilführung und Sammelmöglichkeiten aufklärende "Willkommensschilder" anstatt des aus Deutschland geläufigen Willkommensgrußes "Betreten verboten". Dies hat Vorbildcharakter und es sind keine negativen, sondern nur positive Auswirkungen bekannt.

Mit Steinkern.de werben wir als größte deutschsprachige Fossilien-Community auch in Anbetracht von Schatzregal-Regelungen und vor dem Hintergrund völlig unklarer "Belohnungen" weiterhin im Sammler-Umfeld dafür, bedeutende Funde ordnugnsgemäß zu melden, jedoch wird uns die Argumentation immer mehr erschwert. Hier sollte umgesteuert werden - der private Sammler ist wie bereits dargestellt kein Konkurrent der professionellen Paläontologie, sondern leistet einen wesentlichen Beitrag zur Erforschung der Evolutionsgeschichte durch Paläontologen. Viele professionelle Paläontologen werden dies aus eigenen Erfahrungen heraus bestätigen können. Und selbst diejenigen Paläontologen, die nicht die direkte Zusammenarbeit mit privaten Sammlern suchen, werden im Archivgut nicht eben selten auch immer wieder mit einst von Privaten gesammelten Stücken arbeiten.

 

Irritationen um die Novelle und die Petition "für den Erhalt des privaten Sammelns"

Es ist kein Wunder, dass Sammler zunehmend Angst um ihr "Hab und Gut" haben, zumal durch die erst späte Veröffentlichung des Entwurfs der Kulturgutschutzgesetznovelle sowie das teilweise vorherige Publikwerden einer durchgestochenen Fassung ein Vakuum in der Diskussion entstand, das einen für diffuse Stimmungen und überzogene Interpretationen geeigneten Nährboden bot. Nun liegt endlich ein offizieller Entwurf auf dem Tisch und kann diskutiert werden. Einiges an vorher aufgestellten Behauptungen über den Inhalt des Gesetzes hat sich durch die Veröffentlichung nun deutlich relativiert. Im Steinkern.de Forum existiert bereits eine Diskussion dazu, die hier abgerufen werden kann. Hier wird sich auch im Detail mit den Passagen auseinandergesetzt, die im paläontologischen Bereich praxisrelevant werden könnten.

 

Auch wenn ich nach Befassung mit dem Gesetzesentwurf persönlich nicht der Auffassung bin, dass vor dem Hintergrund des Gesetzes das private Sammeln von Kulturgut geradewegs vor dem Aus steht und ich zudem wesentliche Regelungsgehalte des Gesetzes für richtig und vernünftig erarchte, möchte ich dennoch auf die Petition "Für den Erhalt des privaten Sammelns" Erhalt des privaten Sammelns" aufmerksam machen. Das Unterzeichnen dieser Petition könnte helfen, den privaten Sammlern generell in der Diskussion stärker Gehör zu verschaffen, auch wenn die Initiatorin Ursula Kampmann für ein Unternehmen arbeitet, dessen Geschäftsgrundlage der Münzhandel ist. Das Interesse von Sammlern und Händlern ist aber z. T. ähnlich gelagert, so dass hierin nicht unbedingt ein Widerspruch zu sehen ist, trotzdem gibt es eine Gemengelage unterschiedlicher Interessen, die richtig zu gewichten, letztlich Aufgabe des Gesetzgebers sein wird.

 

Aufruf zur Auseinandersetzung mit dem Gesetz - Bedenken und Vorschläge äußern, bevor es zu spät ist

Noch wichtiger, auch um hierin speziell das Thema Paläontologie zu beleuchten, dürften sachlich formulierte Eingaben (ggf. Änderungsvorschläge) und das Äußern von substanziierten Bedenken in Bezug auf einzelne Paragraphen gegenüber dem Ministerium bis zum 07.10.2015 sein.

Wenn Sie mit dem Gesetzesentwurf unzufrieden sind, gibt es jetzt die Chance dazu, Bedenken rechtzeitig zu Gehör zu bringen und Einfluss zu nehmen. Hier ist die Zeit besser investiert als in Lamentieren oder nachträgliches Jammern und es besteht auch noch eine gewisse Chance, dass es etwas nützt.

Der geregelte Zugang zu Tagebauen, in denen mit dem Gestein auch Fossilien abgebaut werden, ist ein Punkt, der im Kulturgutschutzgesetz bislang unberücksichtigt bleibt, jedoch im paläontologischen Bereich wesentlich mehr bringen könnte, als jegliche sonstige Regelungen zusammengenommen. Um es zu einem Bild zu formen: ein Abwanderungsschutz für ein bereits zu Zement verarbeitetes Reptilskelett kommt schlichtweg zu spät, man muss bereits früher ansetzen und den rechtzeitigen Fund ermöglichen.

Eine individuelle Wissenschaft, wie die Paläontologie verlangt eine intelligente und auf ihre Besonderheiten abgestimmte, differenzierte Gesetzgebung, um möglichst viele Erkenntnisse zu liefern. Deutschland sollte als Standort paläontologischer Forschung vernünftige Rahmenbedingungen für alle an der paläontologischen Forschung beteiligten bieten, für Sammler wie Wissenschaftler gleichermaßen.

Kontaktaufnahme zum Ministerium.

 

Natürlich können Sie sich auch an die Bundestagsfraktionen wenden:

CDU/CSU-Fraktion

SPD-Fraktion

Fraktion Die Linke

Bündnis 90 Die Grünen Fraktion

 

Da man davon ausgehen kann, dass bislang kaum eine differenzierte Auseinandersetzung mit der Interessenlage im paläontologischen Bereich stattgefunden hat, halte ich es für sehr wichtig, die eigene Ansicht dazu darzustellen und den am Entscheidungsfindungsprozess Beteiligten rechtzeitig zur Kenntnis gelangen zu lassen. Nach meinen Erfahrungen ist man daran durchaus interessiert und dankbar, weil der entsprechende Einblick sonst einfach fehlt und auch nicht gewichtet werden kann. Hinter Gesetzen, die unsere Interessenlage als Sammler von Mineralien, Fossilien oder auch das Interesse von Paläontologen und Mineralogen nicht widerspiegelt, sind also nicht unbedingt böse Absicht. Vielleicht wusste einfach niemand um unsere Belange, weil sich keiner rechtzeitig dazu geäußert hat.

 

Sönke Simonsen