Sonstige Berichte

Klage eines Sammlers gegen Sicherstellung

Hallo Steinkernfreunde;

letzte Woche, wie auch am 07.05.2010, erschienen im „Giessener Anzeiger“ zwei Berichte, die mich als Fossiliensammler hellhörig werden ließen und die ich gerne an allen Fossilienfreunde in gekürzter Form weitergeben möchte:

- „Ein Numismatiker hatte vor fünf Jahren über eine Internetauktion römische Münzen für ca. 5 Euro ersteigert, geriet aber anderweitig in Verdacht, Hehlerware gekauft zu haben. Die Staatsanwaltschaft Wetzlar leitete ein Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei ein, in dessen Folge die Polizei bei einer Hausdurchsuchung die gesamte Münzsammlung (ca. 820 Münzen im Wert von ca. 20.000 €) sicherstellte. Die Ermittlungen mussten 2009 jedoch bedingungslos eingestellt werden, da weder die Herkunft der Münzen noch ein Eigentümer (und damit Geschädigter) ermittelt werden konnte. Mit der Einstellung des Verfahrens hatte die Staatsanwaltschaft auch die Herausgabe der Münzen an den Sammler verfügt. Dieser Herausgabe kam aber das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst (für das Landesdenkmalamt) zuvor und beschlagnahmte die Sammlung im Rahmen einer „gefahrenabwehrenden Sicherstellung“ nach dem Hessischen Sicherheits- und Ordnungsgesetz, weil, so die Begründung im Originalzitat, „zu keiner der Münzen weder der Fundort noch der rechtmäßige Eigentumserwerb nachgewiesen ist noch Ausfuhrpapiere der Herkunftsstaaten vorliegen, weshalb die Münzen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus einem illegalen Kontext, aus Raubgrabungen, Diebstählen oder Unterschlagungen aus Museen oder Sammlungen stammen“.

Am 06.05.2010 hatte das Verwaltungsgericht Gießen entschieden, dass das Hess. Ministerium für Wissenschaft und Kunst für eine Sicherstellung nach dem Hess. Sicherheits- und Ordnungsgesetz gar nicht zuständig sei, weshalb der Klage des Sammlers stattgegeben wurde. Ob aber dieser seine Münzen zurückerhält, ist indes noch offen, da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist und dem Land Hessen der Gang zur nächsten Instanz offen steht“ -.

Damit hat das Gericht gar nicht über das Eigentumsrecht oder eine mögliche Straftat sondern nur grundsätzlich entschieden. Und dass Teile der Münzsammlung bereits vor vielen Jahren zusammengetragen worden sind, spielte für die Handlungsweise des Ministeriums keine Rolle.

In diesem Fall ging es „nur“ um Münzen, tauscht man aber dieses Wort gegen Fossilien aus, sind wir Fossiliensammler bei solchen Aktionen der ministeriellen Bürokratie genauso gefährdet. Es genügt eine anonyme Anzeige eines missgünstigen „Fossilienfreundes“, und die Sammlung ist erst mal futsch. So sind nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz Fossilien Kulturgüter bzw. Bodendenkmäler, egal wo und wie sie gefunden wurden. Nach § 20 des Gesetzes zum Schutze der Kulturdenkmäler
(Denkmalschutzgesetz) sind Funde unverzüglich der Denkmalbehörde anzuzeigen und mindestens eine Woche im Fundzustand zu belassen. Sicherlich sind diese Vorschriften auch für eine Reihe anderer Bundesländer gleichzusetzen. Aber mal Hand aufs Herz, wer meldet seine Fossilien als Bodendenkmäler, egal ob sie in Steinbrüchen und auf Baustellen gefunden oder auf Börsen erworben wurden, der Denkmalbehörde? Läuft man nicht gerade bei Käufen auf den Fossilienbörsen oder aus dem Internet Gefahr, dass die Herkunftsangaben falsch sind und man somit, gewollt oder ungewollt, eine Hehlerei begeht?

Bedenklich sollte das Verhalten der Behörden schon stimmen, wie auch die Äußerung der Leiterin des Juramuseums zum Fund eines Meereskrokodils (s. Bericht bei Steinkern.de v. 04.05.2010). Wir Fossiliensammler werden hier generell in eine kriminelle Ecke gedrängt, egal, ob wir der Wissenschaft und den Museen helfen oder nicht.

Gerhard Heßler, Gießen, den 8. Mai 2010